Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder haben am Mittwoch, 15. April, die bundesweiten Kontaktverbote und Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie bis zum 3. Mai verlängert. Für den Einzelhandel gibt es hingegen erste Erleichterungen.
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Kontaktbeschränkungen bis mindestens 3. Mai
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Kleinere Geschäfte und Kfz-Händler dürfen ab 20. April wieder öffnen
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Keine Großveranstaltungen bis Ende August
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Regierung empfiehlt dringend Mundschutz im ÖPNV
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Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern dürfen ab Montag, 20. April, wieder öffnen (in Bayern ab 27. April). Es gelten allerdings strenge Hygiene- und Sicherheitsauflagen.
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Ebenfalls öffnen dürfen Kfz-Händler und Fahrradgeschäfte, und zwar unabhängig von ihrer Verkaufsfläche.
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Gastronomiebetriebe sowie Friseure, Massagepraxen, Kosmetikstudios und Kaufhäuser bleiben bundesweit für das Publikum noch geschlossen. Essen abholen oder ausliefern für den Verzehr zu Hause ist aber erlaubt.
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Großveranstaltungen bleiben generell bis 31. August untersagt. Betroffen sind zum Beispiel Konzerte, Volksfeste oder Sport-Events. Die Regelungen im Detail bleiben Sache der Bundesländer.
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Bund und Länder empfehlen dringend, in Geschäften und im ÖPNV einen Mundschutz zu benutzen. Eine ausdrückliche Pflicht dazu gibt es aber nicht.
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Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist weiterhin nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen aus dem gemeinsamen Haushalt gestattet.
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Grundsätzlich sollen die Menschen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern, besser noch von zwei Metern, zueinander halten.
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Auch auf private Reisen sollen Bürger weiter verzichten.
Kontrolliert wird die Einhaltung durch die Polizei. Bei Verstößen gegen die Ausgangsbeschränkungen drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro. Bei schweren Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz sind auch Freiheitsstrafen möglich.
Wichtiger Hinweis: Wie die Vorschriften ausgelegt werden, variiert zwischen den Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise dürfen auch Verwandte in gerader Linie (also z. B. Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel) zusammen raus, auch wenn sie nicht denselben Wohnsitz haben. Wer wissen will, welche genauen Regelungen in seinem Bundesland gelten, kann diese auf den Internetseiten der Staatsregierungen der einzelnen Bundesländer einsehen.
In Bayern, Sachsen und dem Saarland gelten weitere Maßnahmen, die über die deutschlandweiten Regeln hinausgehen:
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In Bayern und Sachsen sowie im Saarland gelten zusätzlich zum Kontaktverbot strikte Ausgangsbeschränkungen: Das Verlassen des Hauses ist nur noch aus triftigen Gründen erlaubt. Triftige Gründe sind zum Beispiel Arztbesuche, Einkäufe und Wege zur Arbeit. Spazierengehen und Bewegung an der frischen Luft sind ebenfalls gestattet.
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In Sachsen gilt ab Montag, 20. April, im öffentlichen Nahverkehr sowie für den Einzelhandel eine Maskenpflicht. Laut Ministerpräsident Kretschmer reicht dabei zur Abdeckung von Nase und Mund auch ein einfaches Tuch oder ein Schal. Bereits seit März sollen sportliche Aktivitäten und Bewegung an der frischen Luft nur noch allein, mit Lebenspartnern oder Personen des eigenen Haushalts im Umkreis der häuslichen Umgebung erfolgen.
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In Bayern ist ab 20. April der Kontakt im Freien auch wieder zu einer Person außerhalb des eigenen Hausstands erlaubt .
Mit Material von dpa.
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